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Klasse AM, gültig ab 19.01.2013

Zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Roller, Moped usw.)

Mit dieser Führerscheinklasse dürfen Sie zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h fahren. Der Verbrennungsmotor darf einen Hubraum von 50 ccm nicht überschreiten. Hat das Fahrzeug einen Elektromotor, darf die Nenndauerleistung höchstens 4 kw betragen. Darunter fallen auch Krafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, wenn sie Merkmale von Fahrrädern aufweisen, z.B. Fahrräder mit Hilfsmotor.Der Verbrennungsmotor darf nicht mehr als 50 ccm Hubraum, der Elektromotor nicht mehr als 4 kw Nenndauerleistung besitzen.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum bei Fremdzündungsmotoren von 50 ccm gehören auch dazu. Besitzen die Fahrzeuge andere Verbrennungsmotoren, darf die Nutzleistung nicht höher als 4 kw betragen, bei Elekromotoren die Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kw. Die Klasse schließt auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ein.Der Hubraum bei Fremdzündungsmotoren darf maximal 50 ccm groß sein, andere Verbrennungsmotoren dürfen die Nutzleistung von 4 kw nicht übersteigen. Ist ein Elektromotor verbaut, darf die Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kw betragen. Eine Leermasse von maximal 350 kg ist vorgeschrieben, bei Elektrofahrzeugen wird das Gewicht ohne die Batterien angenommen. Für diesen Führerschein muss man ein Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben.

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Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt in Theorie und Praxis. Im theoretischen Bereich sind Unterrichtseinheiten Pflicht, im praktischen muss der Bewerber das Fahrzeug prüfungsgerecht bewegen können. In dieser Klasse sind keine anderen Führerscheinklassen eingeschlossen.

Mit der Ausbildung sollte man frühestens 6 Monate vorher beginnen, da die theoretische Prüfung 3 Monate und die praktische Prüfung erst 1 Monat vorher absolviert werden darf.

 

Wissenswertes

Alte Führerscheine, die vor dem 19.03.2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 19.01.2033 getauscht werden. Alle Führerscheine, die nach diesem Datum erworben wurden, erhalten eine Befristung von 15 Jahren. Für die Verlängerung ist nur ein Passbild notwendig. Die Fahrerlaubnis wird dabei unbefristet erteilt, nur die Führerscheinkarte wird auf 15 Jahre begrenzt.

Unterlagen zm Fahrerlaubnisantrag

Folgende Unterlagen sind dem Fahrerlaubnisantrag beizufügen:

  • Nachweis über Tag und Ort der Geburt
  • Erste- Hilfe-Kurs
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest