Klasse C, gültig ab 19.01.2013

Schwere LKW

Mit dieser Führerscheinklasse dürfen Sie Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse fahren. Nach oben gibt es gewichtsmäßig im Führerscheinrecht keine Begrenzung.

Die Personenbeförderung ist hier auf 8 Fahrgastplätze beschränkt. Es darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Für die gewerbliche Güterbeförderung muss ein Nachweis der Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) erbracht werden. Das Gleiche gilt auch für die Personenbeförderung.Diese Qualifizierung wird zusätzlich zu dieser Klasse angeboten.

fotolia.com/id/662444139(rasica)

Mindestalter

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre, als Vorbesitz ist die Klasse B erforderlich. Die Klasse C1 ist inklusive. Seit Mai 2014 kann das Mindestalter auf 18 Jahre abgesenkt werden.

 

Die Bedingungen dafür sind:

  • Einsatzfahrten der Polizei
  • Einsatzfahrten der Feuerwehr
  • nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
  • Technisches Hilfswerk
  • Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten unterzogen werden. Das können auch Prüfungen auf der Straße sowie vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sein.
  • Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecke in eine gewerbliche Fahrzeugwerkstatt gebracht und dort einer Prüfung auf der Straße auf Anweisung eines Vorgesetzten unterzogen wurden.

Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt in Theorie und Praxis. Hier muss eine gewisse Anzahl an Pflichtstunden in Theorie und Praxis erfüllt werden. Den Abschluss der Ausbildung bildet jeweils eine theoretische und eine praktische Prüfung.

Mit der Führerscheinausbildung sollte frühestens ca. 6 Monate vor Erreichen des 21. Lebensjahres begonnen werden, da die theoretische Prüfung 3 Monate und die praktische Prüfung erst 1 Monat vorher absolviert werden darf. Wenn die Bedingungen s.o. erfüllt sind, reduziert sich das Einstiegsalter auf 18 Jahre und mit der Ausbildung kann auch 6 Monate vorher begonnen werden. Die Ausbildung für den Nachweis der Grundqualifikation ist im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) gesondert geregelt und muss einzeln erfragt werden.

Erst nach der bestandenen Prüfung und dem erfolgten Führerscheineintrag dürfen Sie am gewerblichen Güter- oder Personenverkehr teilnehmen.

Wissenswertes

Die Führerscheinklasse wird auf 5 Jahre befristet. Bei der Verlängerung muss durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen werden.

Wird die Klasse nicht verlängert, dürfen Sie Fahrzeuge dieser Klasse im Straßenverkehr nicht mehr bewegen.

Besitzen Sie noch die "alte" Klasse 2, müssen Sie erstmalig ab dem 50. Lebensjahr den alten Führerschein gegen einen neuen Kartenführerschein umtauschen. Das ist nur mit einer ärztlichen Untersuchung möglich

Sie erhalten dann die Führerscheine B,C,C1,AM und L. Die Führerscheine C und CE werden dann aber nur noch für 5 Jahre erteilt. Tauschen Sie nicht um, ruhen die LKW-Führerscheine und Sie dürfen im öffentlichen Straßenverkehr keine LKW mehr fahren.

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr müssen die Voraussetzungen für die Schlüsselnummer 95 erfüllt sein und sie muss im Kartenführerschein eingetragen sein.

Unterlagen zum Fahrerlaubnisantrag

Folgende Unterlagen sind dem Fahrerlaubnisantrag beizufügen:

  • Nachweis über Tag und Ort der Geburt
  • Erste- Hilfe-Kurs
  • Biometrisches Passbild
  • Ärztliches Zeugnis
  • Augenärztliches Zeugnis